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Behördliche Zulassung sorgt für Sicherheit
Der Weg zum behördlich zugelassenen Versicherungsberater hat klare Vorgaben: Eine behördliche Zulassung bekommt nur, wer seine fachliche und persönliche Eignung nachgewiesen hat – so wie wir. Das gibt Sicherheit. Darüber hinaus wurden Andreas Kutschera, Marco Krieter und Sabine Nikel noch nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz vom zuständigen Präsidenten des Landgerichts zugelassen. Dieses basiert auf deutlich strengeren Voraussetzungen als die heutige Zulassung.
Mitgliedschaft im Bundesverband der Versicherungsberater
Für Sicherheit sorgt außerdem, dass wir die strikten Regeln des Bundesverbandes der Versicherungsberater befolgen. Welche Gesetze wir hierbei beachten, zeigen Ihnen einige Passagen aus dem Versicherungsvertragsgesetz:
59 VVG
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
Diese Regelung entspricht grundsätzlich den bisher für Versicherungsberater geltenden Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes. Dort heißt es:
Artikel 1 § 1 RBerG
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
- Rentenberatern,
- Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
- bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
- bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall, ...
Im Zuge einer Neuordnung des Rechtsberatungsgesetzes im Jahr 1980, wurde der damalige Beruf des Rechtsbeistandes für Versicherungsrecht, der sich seit dem Jahre 1908 nach Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes entwickelt hatte, für Neuzugänge geschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hob in seiner Entscheidung vom 05. Mai 1987 (NJW 1988, 541) dieses wieder auf und führte hierzu u. a. aus:
Ein Versicherungsberater arbeitet vorwiegend aufgrund langfristiger Dienstverträge und ersetzt in den Unternehmen die eigene Versicherungsabteilung - er ist die "eingekaufte Versicherungsabteilung des Unternehmens". Der Versicherungsberater wird beim Zustandekommen der Versicherungsverträge des von ihm vertretenen Unternehmens als Mittler zu den Versicherungsunternehmen eingeschaltet. Aufgrund der ihm verbotenen Vermittlungstätigkeit kann seine Beratung objektiv und neutral erfolgen; jegliche Interessenbindung an die Versicherungsgesellschaft ist ausgeschlossen. Der Versicherungsberater muss in der Lage sein, den Versicherungsbestand eines Unternehmens und die dadurch bewirkte Risikoabdeckung voll zu überblicken. Er kann bei Bedarf den Versicherungsbestand umstrukturieren und aktuellen Entwicklungen anpassen.
